RuR wird auf der Basis einer Rahmenvereinbarung der beteiligten Religionen und Kirchen/Konfessionen zur wechselseitigen Delegation installiert und durchgeführt:
Hinreichende Grundlage hierfür ist die jeweilige Willensbekundung der Religion oder Kirche/Konfession, vertreten durch das jeweilige Schulamt, in Zustimmung der jeweiligen Religions- und Kirchenleitung. Eine darüberhinausgehende (staats-)gesetzliche/-rechtliche Grundlegung von RuR ist gegenstandlos, weil es sie nicht braucht und nicht geben darf:[1] Der Staat ist an der Bestimmung dessen, was von den einzelnen Religionsgesellschaften als eigenreligiöser/-konfessioneller RU betrieben oder akzeptiert wird, nicht beteiligt. Einzig der Wille der jeweiligen Religionsgesellschaft entscheidet über die Lehrinhalte, über die zu vermittelnden Kompetenzen und darüber, was den Religionsgesellschaften als ihr eigenreligiöser/-konfessioneller RU gilt.
[1] Vgl. § 2 RUG [https://www.jusline.at/gesetz/rug/paragraf/2; berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024].
Jene RuR-SchülerInnen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, erhalten aufgrund der o. a. Rahmenvereinbarung/Delegation eine Note in ihrem Pflichtgegenstand (delegiert wird wechselweise das Recht, die Pflicht und die Kompetenz, die SchülerInnen eigenreligiös/-konfessionell zu unterrichten und zu benoten).
Jene RuR-SchülerInnen, die keiner gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft angehören, erhalten eine Note im Freigegenstand Religion.
Jene SchülerInnen, die zwar einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, jedoch nicht an RuR teilnehmen wollen, müssen sich – wie bei jedem anderen Religionsunterricht auch – innerhalb einer 5-tägigen Frist nach Schuljahres- oder Lehrgangsstart vom RU abmelden und haben dann in den betreffenden Unterrichtsstunden eine Freistunde. Da der Berufsschulunterricht Teil des Arbeitsverhältnisses der SchülerInnen ist, ist die Schuldirektion berechtigt, den jeweiligen Lehrbetrieb von diesem Stundenausfall in Kenntnis zu setzen.
Jene SchülerInnen, die keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, jedoch an RuR teilnehmen wollen, müssen – wie bei jedem anderen Religionsunterricht auch – innerhalb einer 5-tägigen Frist nach Schuljahres- oder Lehrgangsstart bei der Schulleitung eine Anmeldung zu RuR als Freigegenstand einbringen. Stimmt die RLP dieser Anmeldung zu, können sie an RuR als Freigegenstand teilnehmen.
Der Einsatz der RLP in RuR unterliegt den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes. Die Unterrichtstätigkeit der RLP kann und soll durch das schulstundenweise ehrenamtliche Mitwirken auch und gerade von Angehörigen anderer Religionen oder Kirchen/Konfessionen, zudem von Vertreter:innen säkular-/weltanschaulicher Perspektiven ergänzt und bereichert werden.
Die Unterrichtsaufsicht führt primär das Schulamt jener Kirche oder Religionsgesellschaft, das die RLP ermächtigt hat. Auf Wunsch sind Fachinspektor:innen der anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften beizuziehen.
Der RuR-Unterricht umfasst in Lehrgangsklassen zwei Wochenstunden, in Jahresklassen eine Wochenstunde.